AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge mit Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen unter Einschluss von Werkverträgen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB‘s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.2 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall diese erneut übermittelt werden müssten.

2. Preise

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir in entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

2.2 Vertragsabschlüsse und sonstige Zusagen und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Bezahlung der gelieferten Ware hat bis spätestens zum 15. des der Lieferung ab Lager oder Werk bzw. der angezeigten Fertigstellung folgenden Monats ohne Skontoabzug derart zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Es sei denn, es wäre eine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen worden.

3.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Ist der Käufer ein Verbraucher sind wir berechtigt, 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

3.3 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig zu stellen.

3.5 Weiter sind wir berechtigt, mit unseren Forderungen gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind.

3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft, es sei denn, die Gegenansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

 

4. Lieferfristen und Liefertermine

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist und der Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Vereinbarte Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten.

4.2 Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertragsabschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

4.3 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins sind ausgeschlossen.

4.4 Der Käufer darf von uns vorgesehene Teillieferungen nicht zurückweisen. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung der Waren um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten Krieg, Streik, Unruhen, Aussperrungen oder von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen wie Feuer, Maschinenausfall, Walzenbruch, Rohstoff – und Energiemangel. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die vorstehenden Ereignisse während des Verzugs eintreten sollten.

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Frachtkosten ab Werk oder Lager zzgl. Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

5.3 Die Rücknahme bereits gelieferter aber
nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum ( Vorbehaltsware ) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

6.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, indem zueinander stehen: Unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Diese gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

6.3 Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

6.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6.6 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache.

6.7 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungs-vertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 bis 6 bestimmt ist.

6.8 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6.9 Übersteigt der Wert der für unsbestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6.10 Von einer Pfändung oder einer anderenBeeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

7. Güten, Zustände, Maße und Gewichte

Güten, Zustände und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden EN-Normen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Normen vereinbart wird. Sofern keine EN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Euro-Normen wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel mit Vorlage des Wiegezettels als erbracht.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Die Rügefrist des Käufers beträgt hierzu 3 Tage. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Sollte die vorgenannte Frist zu kurz bemessen sein, ist diese Frist durch eine angemessene Frist zu ersetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter Einstellung der Be – und Verarbeitung, spätestens aber 3 Wochen nach dem Eingang der Ware, zu rügen. Der Verkäufer übernimmt für die von ihm gelieferten Waren die Gewährleistung von höchstens 1 Jahr.

8.2 Mangelhafte Ware, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich infolge eines vordem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nehmen wir nach unserer Wahl entweder zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder aber erstatten den Minderwert.

8.3 Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, den Mangel selbst festzustellen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

8.4 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine gesetzlichen Pflichten uns gegenüber nicht erfüllt.

8.5 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

8.6 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, hiermit ausgeschlossen.

8.7 Dem Käufer stehen bei Waren, die als deklassiertes Material, sogenanntes II-a Material, verkauft worden sind, keine Gewährleistungsansprüche gegen uns zu.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkung

9.1 In den Fällen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung – sog. cic – und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

9.2 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren die vertraglichen Ansprüche, die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen, in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.

9.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche an Dritte abzutreten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager in der jeweiligen Niederlassung.

10.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand Köln vereinbart, soweit es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Kunden in der Form des Vollkaufmanns handelt. Ist der Käufer Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand.

10.3 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs – und Lieferbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.

11. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

Diese Version ersetzt alle älteren.

Hürth, den 01.07.2019